Alle Jahre wieder
Herbstlaub - und wer fegt?

Ärgern Sie sich auch über die Unmengen von Laub, die Tag für Tag vom Grundstück des Nachbarn zu Ihnen herüberwehen? Keiner fühlt sich zuständig - und so bleibt es tage- oder wochenlang liegen, bis sich endlich jemand erbarmt und das Laub zusammen harkt und auf den Kompost wirft oder anderweitig fachgerecht entsorgt. Rein rechtlich verhält es sich wie folgt: Als betroffener Grundeigentümer müssen Sie den Laubbefall von Nachbars Seite entschädigungslos hinnehmen.

Wenn Sie im Grünen wohnen wollen, müssen Sie auch Laub hinnehmen

Die Juristen begründen das teilweise so: Wer auf einem parkähnlichem Grund, also in privilegierter Lage wohnen kann und zudem die Vorzüge eines begrünten Wohngebiets genießt, muss umgekehrt leider auch saisonbedingte Einwirkungen der Begrünung dulden. Ragen dagegen Zweige vom Baum des Nachbarn auf Ihr Grundstück herüber, können Sie sich beschweren und den Nachbar bitten, sie abzuschneiden.

Eine angemessene Frist sollten Sie ihm hierfür schon einräumen. Schneidet Ihr Nachbar den Strauch bzw. den Baum nicht innerhalb dieser Frist zurück, dürfen Sie selbst zur Schere greifen und die lästigen Zweige entfernen. Wissen sollten Sie aber: Für die Aufforderung Ihres Nachbarn sind Sie an keine besondere Form gebunden - Sie können ihn also mündlich oder schriftlich darum bitten. Wichtig: In der Zeit vom 1.März bis 30.September eines Jahres dürfen Sie keine Hecken entfernen oder Bäume fällen! Hier spielt das Landschaftsschutzrecht nicht mit. Denn während dieser Zeit ist es strikt untersagt, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören! Die Vögel brauchen schließlich Nistplätze! (Seitenanfang)

Wer muß nun also das Laub zusammenkehren, der Baumbesitzer oder Sie als sein Nachbar? Pech gehabt, Sie als betroffener Nachbar müssen selbst zum Rechen greifen! Das Beseitigen von Laub aus der Nachbarschaft gilt als zumutbar. Ebenso wenn Äpfel, Tannenzapfen oder abgestorbene Blüten auf Ihrem Grundstück landen.Und was, wenn das Laub des Nachbarn Ihre Dachrinne verstopft? Da sind sich nicht einmal die höchsten Gerichte einig, wen wunderts. In manchen Fällen gewähren sie dem Nachbarn eine Aufwandsentschädigung für die Dachrinnenreinigung zu, so zum Beispiel beim OLG Hamburg, Urteil v. 25.11.1987 - 14 U 170/87.Für den vermehrten Reinigungsbedarf spricht das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Nachbarn sogar 300 DM jährlich zu (OLG Karlsruhe, Urteil v. 9.3.1983 - 6 U 150/82). Entgegengesetzt sehen das die Oberlandesgerichte in Stuttgart und Frankfurt am Main. Dort erhalten Sie als laubgeplagter Nachbar nämlich keinerlei Entschädigung (OLG Stuttgart, Urteil v. 28.10.1987 - 9 U 161/87 und OLG Frankfurt, Urteil v. 10.6.1987 - 21 U 57/86). Vielleicht gehören Sie aber ja auch zu den cleveren Vermietern, die bei der Betriebskostenaufstellung in Ihrem Mietvertrag unter der Rubrik "Sonstige Betriebskosten" die Reinigung der Dachrinnen bereits auf Ihre Mieter umgelegt haben. Der Bundesgerichtshof hat Ihnen erst kürzlich diese Trumpfkarte zugespielt: (Urteil v. 7. 4. 2004 - VIII ZR 167/03). (Seitenanfang)

Und nun noch zum Thema Laubsauger

Ein Vermieter aus Berlin durfte die Kosten für den Kauf eines Laubsaugers als Betriebskosten auf seine Mieter umlegen (LG Berlin, Urteil v. 9.3.2000, 62 S 463/99, GE 2000, S. 539). Die Richter begründeten wie folgt: Nach § 20 Abs. 1 NMV darf der Vermieter solche Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Darunter fallen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Betriebskostenverordnung auch Sachleistungen. (Seitenanfang)

Die Größe der Wohnanlage sollte wohl ausschlaggebend dafür sein, ob sich der Kauf eines Laubsaugers noch im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hält oder nicht . Der Vermieter aus Berlin hatte Glück: Hier hat es sich tatsächlich um eine größere Wirtschaftseinheit gehandelt, daher ließ ihm das Gericht die Anschaffungskosten durchgehen. Ausweislich der Betriebskostenabrechnung handelte es sich um eine Wohnanlage mit insgesamt 13 218 qm Wohnfläche. (Seitenanfang)