Auch die WEG-Gemeinschaft
kann Eigentümer werden!
Stand: März 2010

Wie in dem Kapitel WEG, Verträge & Geld nachgelesen werden kann, ist nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Eigentümerin des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudes (§ 10 Abs. 1 WEG).

Der Grund dafür ist einfach, wenn gleich auch in der Regel nur für Juristen nachvollziehbar: Das gemeinschaftliche Eigentum ist nicht von der Gemeinschaft rechtsgeschäftlich erworben worden.

Erst durch die Teilung entstehen sowohl das gemeinschaftliche Eigentum wie auch das Sondereigentum. Zur selben Zeit entsteht nun auch die Wohnungseigentümergemeionschaft. Weil es aber am rechtsgeschäftlichen Erwerb fehlt, ist nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümerin geworden, sondern eben die einzelnen Eigentümer.

Anders sieht es aus, wenn eine bereits bestehende Gemeinschaft z. B. per Kaufvertrag ein Grundstück hinzukauft, um dort z. B. weitere Parkmöglichkeiten für die Eigentümer zu schaffen. (Seitenanfang)

Auch könnte es der Fall sein, das die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wohnung innerhalb der eigenen Anlage hinzukauft, um sie dann dem Hausmeister zur Verfügung zu stellen. (Seitenanfang)

Kaufvertrag und Zwangsversteigerung

Diese beiden Möglichkeiten sind gegeben, um die Gemeinschaft zum Eigentümer werden zu lassen. Wie wir inzwischen wissen, kann die Gemeinschaft eine Immobilie erwerben. Von daher besteht grundsätzlich also auch die Möglichkeit, im Rahmen einer Zwangsversteigerung eine einzelne Wohnung in der Anlage zu ersteigern. Ein Beispiel:

In einer Wohnanlage gibt es einen Eigentümer, der schon seit geraumer Zeit hoch verschuldet ist und somit auch seinen Hausgeldzahlungen nur noch ungenügend nachkommt. Die Hausgeldrückstände sind bereits per Urteil tituliert. (Seitenanfang)

Da bei diesem Beispiel nicht damit zu rechnen ist, das der Wohnungseigentümer in nächster Zeit wieder zu Geld kommt und auch kein Erwerber in Sicht ist, kann die Gemeinschaft im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens mitbieten und so die Wohnung ersteigern. (Seitenanfang)

Ob ein Mehrheitsbeschluß als Grundlage für den Erwerb einer Wohnung ausreicht, ist derzeit noch nicht entgültig entschieden. Ein Erwerb in dieser Form dürfte aber wohl auch die Ausnahme sein. (Seitenanfang)

Zwangshypothek ist kein Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist Inhaber der Hausgeldforderungen gegen den besagten Eigentümer. Also kann sie auch im Grundbuch eingetragen werden. Darum besteht heute auch kein Problem mehr darin, eine Zwangshypothek zur Sicherung von Hausgeldforderungen dort eintragen zu lassen. (Seitenanfang)

Die Gemeinschaft steht im Urteil

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Möglichkeit, sich Hausgeldforderungen titulieren zu lassen. Hierfür wird zunächst ein Mahnbescheid beantragt und im Anschluß daran Klage eingereicht. Kläger sind in diesem Fall dann nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern die teilrechtsfähige Gemeinschaft. (Seitenanfang)

Somit tauchen dann auch im Urteil nicht die Namen aller Wohnungseigentümer, sondern eben nur die Gemeinschaft unter ihrer gesetzlichen Bezeichnung: Wohnungseigentümergemeinschaft Musterstr. 2 auf. (Seitenanfang)

Liegt das Urteil vor, läßt die Gemeinschaft eine Zwangshypothek zu Gunsten der Gemeinschaft in's Grundbuch der Wohnung des Hausgeldschuldners eintragen. Der Umstand, der vor der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft betrieben werden mußte, nämlich der Eintrag eines jeden Wohnungseigentümers mit Adresse und Berufsbezeichnung, fällt nun weg. (Seitenanfang)

Zwangshypothek löschen

Dank der Teilrechtsfähigkeit ist aber auch das Löschen einer Zwangshypothek bei freiwilliger Zahlung des Schuldners heute wesentlich einfacher. Vorher mußte jeder einzelne im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer eine Löschungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form beim Grundbuchamt einreichen. Dies wird jetzt allein von mir, Ihrem Verwalter, vorgenommen. Da ja nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist, reicht meine Bewilligung als Ihr Verwalter für die Löschung vollkommen aus. (Seitenanfang)