Was besagt das Mietrecht
zum Thema Waschen?
zum Thema Waschen?
Immer wieder streiten sich Vermieter und Mieter oder Mieter und Nachbarn über das Thema Waschen. Die einen sagen, man darf an Sonn- und Feiertagen nicht waschen, die anderen wollen die Installation einer eigenen Waschmaschine verbieten – doch was besagt das gültige Mietrecht zum Thema Waschen? Anbei finden Sie einen Überblick über die aktuelle Rechtslage in Deutschland sowie die zugehörigen Gerichtsbeschlüsse, die sowohl für Vermieter als auch für Mieter gelten.
Waschen nach dem
deutschen Gesetz
deutschen Gesetz
- Gesetz 1: Das Oberlandesgericht in Köln hat festgelegt, dass es nicht gegen das Sonn- oder Feiertagsgesetz verstößt, wenn man seine Wäsche am Sonntag zwischen neun und zwölf Uhr in der Waschmaschine wäscht (AZ: 16 Wx 165/99). Auch wenn sich die Nachbarn beschweren, tritt das Gesetz ohne Wenn und Aber in Kraft.
- Gesetz 2: Laut dem Arbeitsgericht in Siegen dürfen Mieter, die laut ihrem Vertrag eine Münzwaschmaschine in der Waschküche des Hauses benutzen dürfen, in dem selbigen Raum keine eigene Maschine aufstellen (AZ: 5 C 160/98). Andernfalls darf der Vermieter diese entfernen lassen – auf Kosten des Mieters.
- Gesetz 3: Das Landesgericht in Münster hat beschlossen, dass der Vermieter oder die Nachbarn neuen Mietern nicht verbieten dürfen, in der Gemeinschaftswaschküche ihre Wäsche zu waschen. Erst recht nicht, wenn in dem Mietvertrag vorab festgehalten wurde, dass der Mieter in seiner Wohnung keine eigene Waschmaschine aufstellen darf (AZ: 8 S 306/97). Ansonsten tritt das folgende Gesetz in Kraft.
- Gesetz 4: Laut dem Arbeitsgericht in Köln gehört das Benutzen einer Waschmaschine in der eigenen Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung – deshalb darf das Aufstellen eines entsprechenden Gerätes vom Vermieter nicht einfach so verboten werden, sollte der Mieter nur alle drei Wochen im Keller waschen können. Allerdings muss in diesem Fall beachtet werden, dass die Waschmaschine von einem Fachmann ordnungsgemäß in der Wohnung des Mieters installiert werden muss. Im Falle eines Schadens in der Wohnung (oder dem Gebäude) oder der Belästigung anderer Bewohner muss der Mieter für die Kosten aufkommen (AZ: 207 C 221/00 - 01/01).
- Gesetz 5: Auch zum Thema Gartenspinnen im Garten gibt es ein deutsches Gesetz, das vom Oberlandesgericht in Zweibrücken geltend gemacht wurde – wenn es sich nicht um eine unerlaubte bauliche Veränderung (Erde ausheben, Löcher betonieren etc.) handelt, darf ein derartiges Gerät vom Mieter im Garten aufgestellt werden (AZ: 3 W 198/99).
Wer sich die fünf Gesetze zu Herzen nimmt, kann ohne schlechtes Gewissen seine Waschmaschine benutzen – in der Wohnung oder im Keller.